(Wenn Sie die Satzung
ausdrucken wollen, haben Sie am Ende der Seite die Möglichkeit zum download )
Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
Der "Obst- und
Gartenbauverein Rohrbach / Ilm e.V." erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet
des Obst- und Gartenbaus. Der Sitz des Vereins ist Rohrbach / Ilm.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt im
Rahmen der Gartenkultur und der Landespflege die Förderung des Umweltschutzes zur
Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein
unterstützt insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der
Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur. Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe
des Vereins.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder
juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
1. Einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung.
2. Eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der
Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.
Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht
haben, können auf Antrag der Vereinsleitung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§4 Ausscheiden aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Ableben.
2. Durch Austritt.
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum
Schluss des Geschäftsjahres
unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich; der Austretende
verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
3. Durch Ausschluss.
§5 Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein
ausgeschlossen werden:
1. Wegen einer unehrenhaften Handlung.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres
durch Streichung aus der Mitgliederliste. Vor der Beschlussfassung ist dem
auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der
Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den
gesetzlichen und satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der
Beschluss ist dem
ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich per Einschreibebrief mitzuteilen. Vom
Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der
Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, daß der Ausgeschlossene Berufung gegen den
Ausschluss eingelegt hat.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit
Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche,
vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das
Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein
voll zu erfüllen.
2. Wegen Rückständen von
Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes durch Streichung aus der
Mitgliederliste.
§6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
1. Beim Verein Anträge zu stellen.
2. An den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Verpflichtung:
1. Die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
2. Die Satzung des Vereins zu befolgen.
3. Sich nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu richten.
4. Die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.
§8 Organe des Vereins
1. Die dem Verein obliegenden
Aufgaben werden besorgt durch
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vereinsleitung
c) den Vorstand
2. Der Verein ist Mitglied des
Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des
zuständigen Bezirksverbandes und Kreisverbandes.
§9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
jährlich, nach Möglichkeit in der Zeit zwischen Januar und April, statt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit
berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem
Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.
§10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die
Mitgliederversammlung ein und bestimmt dazu den Termin und den Tagungsort. Die Einberufung
erfolgt durch Aushang im Vereinsaushängekasten und durch Bekanntmachung im Gemeindeblatt.
Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung,
ausgeführt werden. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die
Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.
§11 Durchführung der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit
nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Die Art
der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht
muss durch das
Mitglied persönlich ausgeübt werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt
der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung
beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist dieser auch verhindert
oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen
Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die Mitgliederversammlung und ihre
Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu
bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom
Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Die Genehmigung des jährlich zu erstattenden Tätigkeits- und
Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers.
2. Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
3. Die Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages.
4. Die Festsetzung und Abänderung der Satzung.
5. Die Wahl der Vereinsleitung ( §13 ).
6. Die Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge.
7. Die Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Vereinsleitung
8. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§13 Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1.
Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer sowie
einigen weiteren Vorstandsmitgliedern, welche auf die Dauer von vier Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Ämter des Kassiers und des Schriftführers
können auch von einer Person geführt werden.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner
Mitglieder widerrufen. Die gewählte Vereinsleitung bleibt jeweils bis zu Neuwahlen im
Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe
Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung
der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
§14 Beschlussfassung in der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist
beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.
§15 Aufgaben der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung
aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder
dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:
1. Die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.
2. Die Vorprüfung des Kassenberichtes.
3. Die Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr.
4. Der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.
5. Die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und
Anträge.
6. Die Beschlussfassung von Widersprüchen nach §3 und §5.
§16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2.
Vorsitzenden des Vereins (§26 BGB).
Der Vorstand verwaltet sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann
ihm im Verhältnis seiner Mühewaltung eine von der Vereinsleitung festzusetzende
Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.
Der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im
Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst dann
wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.
§17 Aufgaben des Vorstandes
Vereinsintern gilt, dass der 1. und der 2.
Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu DM 500.- (250
Euro) vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen
Zahlungsanweisungen.
Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und der
Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der
Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, und der Vereinsleitung. Er
erteilt Anweisungen, dass über alle Sitzungen und Versammlungen Niederschriften erfolgen
und jährlich ein Tätigkeitsbericht erstellt wird.
§18 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen
Mittel werden beschafft:
1. Durch Mitgliederbeiträge.
2. Durch Spenden und sonstige Zuwendungen.
3. Durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.

§19 Jahresmitgliedsbeitrag
Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen
aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag, den Beiträgen an die
übergeordneten Verbände und den Gebühren der Verbandszeitung.
§20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§21 Aufgaben des Kassiers
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des
Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des
Vereinsvorsitzenden zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen.
2. Die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen,
dass sie der
ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
3. Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem
laufenden zu halten.
4. Die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.
§22 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen
Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen
und alle Sitzungen des Vereins hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Alle
Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den
Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt
werden kann.
§23 Satzungsänderung - Auflösung des
Vereins
1. Anträge auf
Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung
ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder
und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eingereicht werden.
2. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine
Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder
erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Rohrbach, die es als Körperschaft des
öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich
der Landespflege zu verwenden hat.
§24 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung wird zum gleichen Zeitpunkt
aufgehoben.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am
26. Februar 1999
Im Original unterschrieben von:
Rudolf Kellermann, 1. Vorsitzender
Wendelin Schrott, 2. Vorsitzenden
Karl-Heinz Götz, Kassier
Anton Merkl, Schriftführer
Siegfried Schwarzmeier, Gerätewart
Margit Artinger, Beisitzer
Stefan Arndt, Beisitzer
Josef Ehrl, Beisitzer
Leonhard Griesser, Beisitzer
Hartwig Spitzfaden, Beisitzer
Franz Stadler, Beisitzer
Fritz Taubald, Beisitzer
Der Eintrag in das Vereinsregister des
Amtgerichtes Pfaffenhofen / Ilm erfolgte am
7. Mai 1999 unter der Reg.-Nr. 559 |