Auflagen zur befristeten Aufstellung von Werbeträgern:

  1. Die Werbeträger dürfen nur innerhalb der geschlossenen Ortslage mit einem Abstand der Werbetafel zum befestigten Fahrbahnrand von mind. 1,50 m aufgestellt werden.
  2. Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr noch die Fußgänger behindern. Die Standorte sind so zu wählen, dass die Verkehrssicherheit, insbesondere das Lichtraumprofil, die Sichtverhältnisse, die Wahrnehmbarkeit von amtlichen Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen nicht beeinträchtigt werden.
  3. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.
  4. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
  5. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
  6. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden.
  7. Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigung und dergleichen zu untersuchen.
  8. Werden die Werbeträger um Laternenmasten, um Bäume usw. (z.B. mit Hilfe von Kabelbindern) befestigt, dürfen hierdurch keine Beschädigungen entstehen.
  9. Es dürfen keine Werbeträger an amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen angebracht werden,
  10. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instand zu setzen.
  11. Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Veranstaltung bzw. die Überwachung der Schilder verantwortlichen Unternehmens versehen sein.
  12. Das benutzte Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.
  13. Es dürfen keine Werbeträger angebracht werden, die Verkehrszeichen gleichen oder mit ihnen verwechselt werden bzw. deren Wirkung beeinträchtigen können.
  14. Sollten die Werbeträger Anlaß zu Beanstandung geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.
  15. Die Werbeträger müssen spätestens 4 Tage nach Veranstaltungsende abgebaut sein. Sollte dies nicht geschehen, werden die Werbeträger ohne Ankündigung von der Gemeinde abgebaut. Die entstehenden Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
  16. Der Straßenbaulastträger ist von Haftungsansprüchen Dritter freizustellen.
  17. Hinweis: Werden die Werbeträger im Verlauf einer Staatsstraße oder Kreisstraße (in der Regel alle Ortsdurchfahrten im Gemeindebereich) aufgestellt, so hat sich der Veranstalter auch mit dem Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm bzw. dem Straßenbauamt Ingolstadt in Verbindung zu setzen
  18. Werbeanlagen für Veranstaltungswerbung außerhalb von geschlossenen Ortschaften sind grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise kann eine Veranstaltungswerbung genehmigungsfähig sein, wenn sie

a)      veranstaltungsnah, d.h., in dem Gemeindegebiet, in dem die Veranstaltung stattfindet, angebracht wird,

b)      ortsnah, d.h. maximal 50 m vor der Ortstafel und

c)      zeitnah, d.h. 15 Tage vor und 3 Tager nach der Veranstaltung und

d)      straßennah, d.h. der Abstand zur Straße beträgt mind. 5 m,

aufgestellt wird.

Diese Veranstaltungswerbung ist auch nur dann genehmigungsfähig, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Hierbei ist die Gestaltung der Werbeanlage maßgeblich zu berücksichtigen.

Entsprechende Genehmigungsanträge sind im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm (Ansprechpartner Herr Appl, Sachgebiet 24, Tel. 08441/27-500) rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Aufstellung mittels Formblatt zu stellen (dieses Formblatt ist bei der Gemeinde Gerolsbach erhältlich.

Alle Schilder, die die oben genannten Kriterien nicht erfüllen bzw. vom Landratsamt nicht genehmigt wurden, werden umgehend entfernt werden und es wird ein entsprechendes Bußgeldverfahren gegen den Verantwortlichen eingeleitet werden.

Sonstige Werbeanlagen außerhalb geschlossener Ortschaft sind nach der StVO nicht genehmigungsfähig.