
Auflagen
zur befristeten Aufstellung von Werbeträgern:
- Die
Werbeträger dürfen nur innerhalb
der geschlossenen Ortslage
mit einem Abstand der Werbetafel zum befestigten Fahrbahnrand von mind. 1,50
m aufgestellt werden.
- Die
Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr noch die Fußgänger
behindern. Die Standorte sind so zu wählen, dass die Verkehrssicherheit,
insbesondere das Lichtraumprofil, die Sichtverhältnisse, die
Wahrnehmbarkeit von amtlichen Verkehrszeichen und sonstigen
Verkehrseinrichtungen nicht beeinträchtigt werden.
- Die
Werbeträger dürfen nicht reflektieren.
- Die
Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den
statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften,
insbesondere der Windlast, genügen.
- Sichtdreiecke
an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
- Der
Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden.
Es dürfen keine Löcher gegraben werden.
- Die
Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigung und
dergleichen zu untersuchen.
- Werden
die Werbeträger um Laternenmasten, um Bäume usw. (z.B. mit Hilfe von
Kabelbindern) befestigt, dürfen hierdurch keine Beschädigungen entstehen.
- Es
dürfen keine Werbeträger an amtlichen Verkehrszeichen oder
Verkehrseinrichtungen angebracht werden,
- Sollten
die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instand zu
setzen.
- Die
Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Veranstaltung
bzw. die Überwachung der Schilder verantwortlichen Unternehmens versehen
sein.
- Das
benutzte Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen
Zustand zu verlassen.
- Es
dürfen keine Werbeträger angebracht werden, die Verkehrszeichen gleichen
oder mit ihnen verwechselt werden bzw. deren Wirkung beeinträchtigen können.
- Sollten
die Werbeträger Anlaß zu Beanstandung geben, so sind sie umgehend, spätestens
jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.
- Die
Werbeträger müssen spätestens 4 Tage nach Veranstaltungsende abgebaut
sein. Sollte dies nicht geschehen, werden die Werbeträger ohne Ankündigung
von der Gemeinde abgebaut. Die entstehenden Kosten werden dem Veranstalter
in Rechnung gestellt.
- Der
Straßenbaulastträger ist von Haftungsansprüchen Dritter freizustellen.
- Hinweis:
Werden die Werbeträger im Verlauf einer Staatsstraße oder Kreisstraße (in
der Regel alle Ortsdurchfahrten im Gemeindebereich) aufgestellt, so hat sich
der Veranstalter auch mit dem Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm bzw. dem Straßenbauamt
Ingolstadt in Verbindung zu setzen
- Werbeanlagen
für Veranstaltungswerbung außerhalb
von geschlossenen Ortschaften
sind grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise kann eine Veranstaltungswerbung
genehmigungsfähig sein, wenn sie
a)
veranstaltungsnah, d.h., in dem Gemeindegebiet, in dem die Veranstaltung
stattfindet, angebracht wird,
b)
ortsnah, d.h. maximal 50 m vor der Ortstafel und
c)
zeitnah, d.h. 15 Tage vor und 3 Tager nach der Veranstaltung und
d)
straßennah, d.h. der Abstand zur Straße beträgt mind. 5 m,
aufgestellt
wird.
Diese
Veranstaltungswerbung ist auch nur dann genehmigungsfähig, wenn die
Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Hierbei ist die Gestaltung der
Werbeanlage maßgeblich zu berücksichtigen.
Entsprechende
Genehmigungsanträge sind im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm (Ansprechpartner
Herr Appl, Sachgebiet 24, Tel. 08441/27-500) rechtzeitig vor Beginn der
beabsichtigten Aufstellung mittels Formblatt zu stellen (dieses Formblatt ist
bei der Gemeinde Gerolsbach erhältlich.
Alle
Schilder, die die oben genannten Kriterien nicht erfüllen bzw. vom Landratsamt
nicht genehmigt wurden, werden umgehend entfernt werden und es wird ein
entsprechendes Bußgeldverfahren gegen den Verantwortlichen eingeleitet werden.
Sonstige
Werbeanlagen außerhalb geschlossener Ortschaft sind nach der StVO nicht
genehmigungsfähig.