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Nachstehend
die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen kurz zusammengefasst,
die in Bayern erlassen wurden und bei einem Todesfall, einer Erd-
oder Feuerbestattung oder einer Überführung beachtet werden müssen:
- Leichenschau
- Nicht natürliche Todesursache
- Erdbestattung
- Feuerbestattung
- Bestattungsfrist
- Überführung
- Friedhöfe
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| Leichenschau |
Da
die Leichenschau eine notwendige Voraussetzung der Bestattung ist,
hat nicht die Person, die die Leichenschau veranlasst, die Kosten
dafür zu tragen, sondern derjenige, der auch für die
Bestattungskosten aufkommen muss.
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| Nicht natürliche
Todesursache |
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| Erdbestattung |
Eine Leiche
darf erst dann zur Erde bestattet werden, wenn die
Todesbescheinigung ausgestellt und wenn der Standesbeamte auf der
Todesbescheinigung und deren Durchschrift die Beurkundung des
Sterbefalles vermerkt hat oder wenn statt dessen die Genehmigung
nach § 39 PStG vorliegt, dass der Verstorbene schon vor der
Beurkundung bestattet werden darf.
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| Feuerbestattung |
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| Bestattungsfrist |
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| Überführung |
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| Friedhöfe |
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