Bestattungswesen

 

Nachstehend die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen kurz zusammengefasst, die in Bayern erlassen wurden und bei einem Todesfall, einer Erd- oder Feuerbestattung oder einer Überführung beachtet werden müssen:
  • Leichenschau
  • Nicht natürliche Todesursache
  • Erdbestattung
  • Feuerbestattung
  • Bestattungsfrist
  • Überführung
  • Friedhöfe
Leichenschau

Jede Leiche muss vor der Bestattung zur Feststellung des Todes, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt untersucht werden. Auf Verlangen ist jeder Arzt, der in dem Gebiet der Kreisverwaltungsbehörde, in dem sich die Leiche befindet, oder in dem Gebiet einer angrenzenden kreisfreien Gemeinde niedergelassen ist, zur Leichenschau verpflichtet.

In Krankenhäusern und Entbindungsheimen obliegt diese Verpflichtung jedem dort tätigen Arzt.

Der Arzt kann die Leichenschau verweigern, wenn sie ihn oder einen Angehörigen, zu dessen Gunsten ihm in Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Nach erfolgter Leichenschau ist die Todesbescheinigung auszustellen. Inhalt und Form der Todesbescheinigung müssen dem vom Staatsministerium des Innern bekannt gemachten Muster entsprechen.

Vor der Leichenschau darf eine Leiche nicht eingesargt oder in Räume gebracht werden, die zur Aufbewahrung von Leichen bestimmt sind.

Da die Leichenschau eine notwendige Voraussetzung der Bestattung ist, hat nicht die Person, die die Leichenschau veranlasst, die Kosten dafür zu tragen, sondern derjenige, der auch für die Bestattungskosten aufkommen muss.
 
Nicht natürliche Todesursache

Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, oder wird die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, so dürfen bis zum Eintreffen des Arztes, der die Leichenschau vornimmt, an der Leiche nur Veränderungen vorgenommen werden, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend erforderlich sind. Der zur Leichenschau zugezogene Arzt hat sogleich die Polizei zu verständigen und ihr die Todesbescheinigung mit der Durchschrift zuzuleiten.

Aufgabe der Polizei ist es, unverzüglich dafür zu sorgen, dass die Leiche geborgen und bewacht oder sicher untergebracht wird. Spuren, die zur Aufklärung der Todesursache dienen können, dürfen nicht vernichtet oder beeinträchtigt werden. Die Kosten der Bergung, des Transports, der Bewachung und Unterbringung der Leiche sind zunächst von der Polizei zu tragen.

Bei nicht natürlichem Tod ist zur Bestattung gemäß § 159 Abs. 2 StPO die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters erforderlich.
 

Erdbestattung Eine Leiche darf erst dann zur Erde bestattet werden, wenn die Todesbescheinigung ausgestellt und wenn der Standesbeamte auf der Todesbescheinigung und deren Durchschrift die Beurkundung des Sterbefalles vermerkt hat oder wenn statt dessen die Genehmigung nach § 39 PStG vorliegt, dass der Verstorbene schon vor der Beurkundung bestattet werden darf.
 
Feuerbestattung

Bei Feuerbestattung sind neben den für die Erdbestattung erforderlichen Unterlagen hinaus beim Träger der Feuerbestattungsanlage vorzulegen:

Die Bestätigung der für den Sterbeort zuständigen Polizeidienststelle, dass ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind. Diese Bescheinigung darf nicht durch die Gemeinde erstellt werden, wie dies früher üblich war. Sie entfällt bei Freigabe der Leiche zur Bestattung durch die Staatsanwaltschaft oder den Amtsrichter.

Der Nachweis, dass die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen oder, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht 16 Jahre alt oder geschäftsunfähig war, dem Willen der Personensorgeberechtigten entspricht.

Der Nachweis, dass die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entspricht, kann erbracht werden durch eine vom Verstorbenen getroffene Verfügung von Todes wegen, eine vom Verstorbenen vor einem Notar abgegebene mündliche Erklärung oder eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen. Für diese schriftliche Erklärung ist keine besondere Form vorgeschrieben; sie kann formlos erfolgen.
Ein Muster dieser Erklärung finden Sie, wenn Sie die nachfolgende Urne anklicken:

Eidesstattliche Erklärungen fremder Personen, dass der Verstorbene die Feuerbestattung gewünscht hat, sind nicht ausreichend zur Anordnung der Feuerbestattung.

Ist der Wille des Verstorbenen oder der Personensorgeberechtigten nicht nachweisbar, so können die Angehörigen die Feuerbestattung bestimmen.

Zu diesen gehören:
- Der Ehegatte,
- die Kinder und Adoptivkinder,
- die Eltern; bei Adoption jedoch die Adoptiveltern vor den Eltern,
- die Großeltern,
- die Enkelkinder,
- die Geschwister,
- die Kinder der Geschwister des Verstorbenen und
- die Verschwägerten ersten Grades.

Das Recht, die Art der Bestattung zu bestimmen, besteht nur, wenn in der Reihenfolge früher genannte Personen nicht vorhanden oder verhindert sind oder sich um die Bestattung nicht kümmern.

Bestehen unter mehreren gleichrangigen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten über die Art der Bestattung, so ist bis zu einer gegenteiligen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nur die Erdbestattung zulässig.

Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, so darf die Leiche erst eingeäschert werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Feuerbestattung genehmigt. Auf dem Genehmigungsbescheid muss ausdrücklich „zur Feuerbestattung“ angegeben sein.

Bestattungsfrist

Die Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes zulässig.

Auf Antrag kann die Gemeinde eine frühere Bestattung zulassen, wenn ein berechtigtes Interesse des Antragstellers oder seiner Angehörigen daran besteht oder der Einhaltung der Frist wegen besonderer örtlicher Verhältnisse erhebliche Hindernisse entgegenstehen oder gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind. Besondere gesundheitliche Gefahren sind bei ansteckenden Krankheiten gegeben oder wenn die Verwesung der Leiche schon stark fortgeschritten ist.

Eine Leiche muss spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder, wenn sie überführt werden soll, auf den Weg gebracht werden. Auch hier kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen, wenn gesundheitlich Gefahren nicht zu befürchten sind.
 

Überführung

Die Überführung einer Leiche ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Bestattung vorliegen, keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind und Gründe der Strafrechtspflege nicht entgegenstehen.

Bei der Überführung sind mitzuführen:

1) Die Durchschrift der Todesbescheinigung mit dem entsprechenden Eintrag des Standesamtes oder eine Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung des für den Sterbeort zuständigen Standesbeamten über die Eintragung des Sterbefalles oder die Genehmigung nach § 39 Satz 1 des Personenstandsgesetzes, dass der Verstorbene schon vor der Beurkundung bestattet werden darf;

a) bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes die Bestattungsgenehmigung des Staatsanwalts oder Amtsrichters nach § 159 Abs. 2 StPO;

b) bei Überführung zum Zwecke der Feuerbestattung, falls eine natürliche Todesursache vorliegt, eine Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle, dass keine Anhaltspunkte für eine nicht natürliche Todesursache bestehen.

2) Der Leichenpass nach dem Muster der Anlage zur Zweiten Bestattungsverordnung ist nur erforderlich, wenn das Land, in das die Leiche überführt werden soll, oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen Leichenpass verlangt. Derzeit ist ein Leichenpass nur noch bei Überführungen nach Berlin und Nordrhein-Westfalen mitzuführen. Grundsätzlich ist der Leichenpass bei Überführungen in das Ausland erforderlich.
 

Friedhöfe

Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht.

Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Träger des Friedhofes können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Friedhofsträger ist, wer den Friedhof in eigener Verantwortung verwaltet.

In den Gemeindefriedhöfen ist die Beisetzung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen zu gestatten.

In Friedhöfen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften ist auch die Beisetzung Andersgläubiger unter den für sie üblichen Formen und ohne räumliche Absonderung zu gestatten, wenn eine andere geeignete Grabstätte nicht vorhanden ist.

Die Ruhefrist für Leichen und Aschenreste Verstorbener bestimmt nach Anhörung des Gesundheitsamtes der Friedhofsträger. Die Verwesungsdauer ist von den örtlichen Bodenverhältnissen abhängig. Die Ruhefrist ist so zu bemessen, dass der Verwesungsvorgang bis zu ihrem Ablauf abgeschlossen ist.

Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Überführung nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgegraben werden. Diese hat die zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Vor Erteilung der Genehmigung ist das Gesundheitsamt zu hören. In der Zeit vom 01.04. bis 31.10 jeden Jahres werden in der Regel, mit Ausnahme aus öffentlichen Gründen (§ 87 Abs. 3 StPO, § 42 BSeuchenG, § 1559 RVO), keine Ausgrabungen durchgeführt.

Grundsätzlich darf mit Leichen und Aschenresten Verstorbener nur so verfahren werden, dass keine Gefahren für die öffentliche Gesundheit und für die Belange der Strafrechtspflege zu befürchten sind und dass die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. Das gilt für alle Maßnahmen von der Auffindung oder Bergung bis zur endgültigen Bestattung.