
Überwachung und Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer, Buchdrucker und Kupferstecher
Gemeinsame
Bekanntmachung vom 30. November 2003
der Regierung von Oberbayern Nr. 201-7833-1/03 und
der Regierung von Schwaben Nr. 250-7833.3/1
Die Regierungen von Oberbayern und Schwaben erlassen auf Antrag der Forstdirektion Oberbayern-Schwaben gemäß § 5 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 14. Mai 1998 (BGBl S. 971, ber. S. 1527 u. S. 3512), in Verbindung mit Art. 8 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Agrarbereich vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 470), und gemäß §§ 2, 3, 4 und 6 der Landesverordnung zur Bekämpfung der schädlichen Insekten in den Wäldern (BayRS 7903-3-E), zuletzt geändert durch § 7 der Verordnung vom 3. April 2001 (GVBl S. 177), folgende Anordnung:
1. Gefährdungs- und Befallsgebiete
Die Nadelwälder (Rein- und Mischbestände) sowie die Grundstücke, auf denen innerhalb einer Entfernung von 500 m von diesen Wäldern unentrindetes Fichtenholz lagert, werden in den Regierungsbezirken Schwaben und Oberbayern zu Gefährdungs- und Befallsgebieten des Buchdruckers und Kupferstechers erklärt (§ 3 Abs. 1 der Landesverordnung).
2. Überwachung
Die in Nummer 1 zur Gefährdungs- und Befallsgebieten erklärten Wälder und Grundstücke sowie dort lagernde Walderzeugnisse sind von den jeweiligen Eigentümern und Nutzungsberechtigten in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März mindestens einmal und in der Zeit vom 1. April bis 30. September mindestens im Abstand von vier Wochen auf Käferbefall zu kontrollieren (§ 6 Abs. 2 der Landesverordnung).
3. Anzeige
Bei Befall von Buchdrucker und/oder Kupferstecher haben die jeweiligen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sofort die zuständige Untere Forstbehörde (staatliches Forstamt) zu verständigen (§ 6 Abs. 2 der Landesverordnung).
4. Bekämpfung
Buchdrucker und Kupferstecher sind von den jeweiligen Eigentümern und Nutzungsberechtigten sachkundig (Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987, BGBl I S. 1752, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl I S. 1720) und durch Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 7. Mai 2001 (BGBl S. 885) nach guter fachlicher Praxis (§ 2 a Abs. 1 in Verbindung mit § 6 PflSchG) und sachgemäß nach dem Stand der Technik (Richtlinien des Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Überwachung und Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer in den nichtstaatlichen Waldungen vom 23. März 1990, Nr. F 4 – FG 511 – 354 StAnz Nr. 17) unverzüglich und wirksam zu bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen (§ 4 Abs. 1 der Landesverordnung).
Der Vollzug dieser Anordnung im Nationalpark Berchtesgaden, in den Naturschutzgebieten, bei geschützten Landschaftsbe-standteilen und bei Naturdenkmälern richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen.
5. Erklärung
Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von zu Gefährdungs- und Befallsgebieten erklärten Wäldern und Grundstücken sowie dort lagernder Walderzeugnisse haben spätestens innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Anordnung gegenüber der zuständigen unteren Forstbehörde (staatliches Forstamt) schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, dass sie die vorgeschriebene Bekämpfung selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen. Unterbleibt eine solche Erklärung, so kann die zuständige Untere Forstbehörde (staatliches Forstamt) die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen auf Kosten des jeweiligen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen. In diesem Fall hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Bekämpfung zu gestatten und die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten (§ 4 Abs. 3 und 4 der Landesverordnung).
6. Sofortige Vollziehung
Weil die Nadelwälder in den betroffenen Gebieten wegen der Massenvermehrung von Buchdrucker und Kupferstecher in ihrem Bestand bedroht sind und deshalb eine einheitliche Schädlingsbekämpfung erforderlich ist, ist die sofortige Vollziehung dieser Anordnung im öffentlichen Interesse geboten. Sie wird daher gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) angeordnet.
7. In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bayerischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt bis 31. Dezember 2005.
Hinweis:
Wer die Anordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, kann gemäß § 40 Abs. 1 Nrn. 1 a und 2 a und Abs. 2 PflSchG in Verbindung mit § 7 der Landesverordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden.
8. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der jeweils zuständigen Regierung, der Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München bzw. der Regierung von Schwaben, Fronhof 10, 86152 Augsburg einzureichen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München, bzw. beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen drei Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Pfaffenhofen a.d.Ilm, 08.12.2003 22/744-101
Engelhard, Landrat
Entnommen dem Amtsblatt des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm Nr. 17/2003 vom 19,12,2003