
Folgende Vorschriften sind zu beachten:
1.
Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
Für den Vollzug ist die Gemeinde zuständig (§ 23 VVB)
§ 3 – Feuer im Freien
· Es darf keine Brandgefahr für die Umgebung bestehen
· Einzuhaltende Entfernungen:
5 m vom Gebäude (Dachvorsprung) aus brennbaren Stoffen und sonstigen brennbaren Stoffen
100 m von leicht entzündbaren Stoffen
· Das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten.
Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
Feuer und Glut müssen beim Verlassen erloschen sein.
Weitere Hinweise:
Anzeige bei Gemeinde, Polizei, Feuerwehr
§ 23 – Weitergehende Anordnungen
· Die Gemeinde kann weitergehende Anordnungen treffen (z.B. weitere Vorkehrungen zur Brandbekämpfung, Bereitstellung der Feuerwehr)
§ 28 – Ordnungswidrigkeiten
·
Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu 500 €
geahndet.
2. Abfallrecht
Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist als Brennmaterial nur naturbelassenes Holz zugelassen.
Zum Anzünden empfiehlt sich Stroh oder trockenes Reisig. Lackierte Fenster, Möbel, Spanplatten, imprägnierte Hölzer oder Altreifen und Kunststoff dürfen nicht verbrannt werden. Auch nicht Treibstoffe, Öle und Altöl. Reste des Brandes und sonstige Hinterlassenschaften (Flaschen, Müll etc.) sind zu entfernen !
3. Naturschutzrecht
Bayer. Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
Nach Art 13 e BayNatSchG ist verboten, in der freien Natur ..., die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen usw. abzubrennen.
Diese Vorschrift ist gem. Art. 52 Abs. 2 Ziff. 2 BayNatSchG bußgeldbewehrt.
Zum Entzünden offener Feuer zum Grillen als Lagerfeuer oder als Traditionsfeuer ist die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. (Art.22 BayNatSchG)
4. Waldgesetz
Art. 17 BayWaldG
Es bedarf der Erlaubnis durch das Landratsamt (Sachgebiet Naturschutz, Land- u. Forstwirtschaft) wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m zum Wald ein unverwahrtes Feuer entzündet. Unverwahrt ist ein Feuer dann, wenn es ohne Feuerstätte z.B. auf einem naturbelassenen Boden angezündet wird.
Eine Zuwiderhandlung (vorsätzlich oder fahrlässig) ist gem. Art. 46 Abs. 2 Nr. 4 BayWaldG mit Geldbuße bis zum 10.000 Euro bedroht.
Sonderfall:
Der Waldbesitzer bzw. Personen, die von ihm im Wald beschäftigt werden (auch unentgeltlich), benötigen keine Erlaubnis.
Verletzen Sie aber ihre Sicherungspflicht aus Art. 17 Abs. 2 Nr. 3 BayWaldG liegt auch hier eine Ordnungswidrigkeit vor.
Gem. Art. 17 Abs. 2 Nr. 3 BayWaldG darf das unverwahrte Feuer nicht unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gelassen werden (Art. 17 Abs. 2 Nr. 3 BayWaldG).
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Sicherungspflichten verstößt, kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- Euro belegt werden (Art. 46 Abs. 2 Nr. 5 BayWaldG).
Wer fremde ... Wälder in Brand setzt ... begeht nach § 306( Strafgesetzbuch) eine Straftat (Brandstiftung) oder § 306 f StGB (Herbeiführen einer Brandgefahr).
Zustimmung des Grundstücksberechtigten
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 22 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen.
Das Entzünden und Betreiben offener Feuer zum Grillen, als Lagerfeuer oder als Traditionsfeuer (Bergfeuer, Johanni- bzw. Sonnwendfeuer u.ä.) in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt; dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten - für das Sammeln von Brennholz im Wald auch die Zustimmung des Waldbesitzers - erforderlich.
Verpflichtung zum Schutz der Natur
Auch beim erlaubten Feuermachen sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden (Art. 2 Abs. 1 BayNatSchG). Danach hat jeder
Ganz allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VVB). Offene Feuerstellen sind erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:
Bei geringeren Entfernungen von einem Wald ist eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde (Art. 17 Abs. 1, Art. 39 und 42 BayWaldG), bei geringeren Entfernungen von leicht entzündbaren Stoffen, Gebäuden aus brennbaren Stoffen und sonstigen brennbaren Stoffen eine Ausnahme der Gemeinde (§ 25 VVB) erforderlich.
Auch bei erlaubten Feuerstellen sollten folgende Bestimmungen beachtet werden:
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Quelle: Mitteilung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 18.06.2003