
| Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) · was ändert sich für die Bürger? | ||
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Schrobenhausen (kx) Am 1. Januar 2001 trat das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz · IfSG) in Kraft und löste nach fast 40 Jahren Geltungsdauer das Bundesseuchengesetz ab. Mit dem Neujahrstag wurde damit das Seuchenrecht umfassend reformiert und zu einem einheitlichen Regelwerk zusammengefasst. Ziel des IfSG ist es, den Schutz der Bevölkerung vor ansteckenden Erkrankungen zu verbessern. |
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Das IfSG setzt
dabei nicht nur auf Kontrolle durch Gesundheitsbehörden, sondern vor
allem auf die Eigenverantwortung aller Beteiligten, auch des einzelnen Bürgers.
Dabei stehen Information und Aufklärung an erster Stelle. Seit dem 1.
Januar werden deshalb die Eltern oder Sorgeberechtigten von Kindern, die
neu in einer Gemeinschaftseinrichtung, etwa in Kindergärten oder
Schulen aufgenommen werden, von der Leitung der Einrichtung belehrt.
Anhand eines Merkblattes wird über die Bedeutung von ansteckenden
Erkrankungen in Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen
informiert sowie auf die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen
eingegangen. So darf zum Beispiel ein Kind mit Kopflausbefall, bei dem
die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, nicht die Schule oder den
Kindergarten besuchen. Auch Kinder vor Vollendung des sechsten
Lebensjahres, bei denen der Verdacht auf eine ansteckende
Durchfallerkrankung besteht, müssen zu Hause bleiben. Grundsätzlich
werden Erkrankungen angesprochen, die in Gemeinschaftseinrichtungen
besonders günstige Übertragungsbedingen vorfinden.
Nicht nur an die Eltern, sondern auch an die Mitarbeiter von Gemeinschaftseinrichtungen, etwa die Lehrer einer Schule, wendet sich das IfSG. Regelmäßig (im Abstand von zwei Jahren) werden sie über die gesetzesrelevanten Krankheiten und die damit verbundenen Mitwirkungspflichten vom Leiter der Einrichtung informiert. Weniger Kontrolle, mehr Eigenverantwortung und Information · auf diese "Philosophie" setzt das IfSG auch beim Umgang mit Lebensmitteln. Bisher wurden Beschäftigte im Lebensmittelbereich vor Arbeitsaufnahme einmalig auf Krankheitserreger und Tuberkulose hin untersucht. Diese Routineuntersuchungen entfallen künftig. Stattdessen werden Belehrungen über Hygieneverhalten und über Krankheiten, die ein Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich nach sich ziehen, verlangt. So dürfen Personen ihre Tätigkeit im Lebensmittelbereich erstmalig nur dann ausüben beziehungsweise mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes vorliegt. Diese wird erst nach mündlicher und schriftlicher Aufklärung über Tätigkeitsverbote und Verhaltensregeln, etwa bei ansteckenden Durchfallerkrankungen ausgestellt. Bei Aufnahme der Arbeitstätigkeit, zum Beispiel in einer Großküche, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten erneut über die gesetzlichen Vorgaben zu belehren. Regelmäßige Belehrungen finden dann jährlich statt, die Teilnahme daran ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren. Das IfSG setzt somit auf das eigenverantwortliche Beachten der Hygieneregeln beim Umgang mit Lebensmitteln, auf regelmäßige Information und nicht mehr auf Routineuntersuchungen. Ganz auf Kontrolle kann auch in Zukunft nicht verzichtet werden. Wie die bisherigen "Gesundheitszeugnisse" sind die Bescheinigungen nach dem IfSG vom Arbeitgeber an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und bei Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachung vorzulegen. Über die gesetzlichen Grundlagen und Einzelheiten zu den Lebensmittelzeugnissen können sich interessierte Bürgerinnen und Bürger beim Gesundheitsamt, Telefon (0 84 31) 57-5 00 (Dienststelle Neuburg) oder Telefon (0 82 52) 90-74 60 (Dienststelle Schrobenhausen) informieren. Der Gesetzestext ist auch über Internet abrufbar: www.gesundheitsamt.de/gap/gesetze_behoerden/gesetze/infektionsschutzgesetz/index.htm. |
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Quelle: Schrobenhausener Zeitung vom 02.01.2001, DK Nr. 1, Seite 19