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Der Gemeinderat Gerolsbach erläßt zur Förderung der Vereine im Gemeindebereich folgende Richtlinien:
Art. 1
Förderkreis
In den folgenden Richtlinien wird unterschieden zwischen
a) anerkannten Sportvereinen, die beim BLSV bzw. beim BSSB gemeldet sind
b) sonstigen sportlichen Vereinen
c) sonstigen Vereinen kultureller Art, die bei einer Dachorganisation gemeldet sind
d) sonstigen Vereinen kultureller Art
e) Vereinen mit gemeinnützigem, öffentlich-rechtlichen Aufgabencharakter (Feuerwehren, etc.)
f) Jugendgruppen und Jugendgemeinschaften
Art. 2
Zweck der Förderung
(1) Die nachstehend aufgeführten Richtlinien dienen zur Förderung des Vereinslebens im Gemeindebereich Gerolsbach. Sie sind für alle Vereine gültig, die ihren Hauptsitz im Gemeindebereich haben und deren Mitgliederstand zu mehr als der Hälfte aus Gemeindebürgern besteht.
(2) Zur Erlangung der Förderung besteht schriftliche Antragspflicht, soweit in diesen Richtlinien keine gesonderte Regelung erfolgt. Die Richtlinie selbst begründet keinen Rechtsanspruch.
Art. 3
Anträge durch Vereine
Anträge auf Förderung müssen im jeweiligen Rechnungsjahr gestellt werden, maßgebend ist der Stand zum 01.01. des jeweiligen Jahres.
Art. 4
Leistungen der Gemeinde
Sofern die Förderung als Eigenleistung der Gemeinde (z.B. Bauhof) erbracht ist oder erbracht wird, ist diese Leistung bei der Festsetzung der Höhe der Förderung zu berücksichtigen.
Art. 5
Förderung der Jugendarbeit
(1) Zur Förderung der Jugendarbeit in den Sport- und Schützenvereinen sowie in kulturellen Vereinen im Sinne von Art. 1 dieser Richtlinien wird jährlich den Vereinen ein Zuschuß in Höhe von 10,-- DM je Jugendlichen und Schüler gewährt.
(2) Die Mittel müssen nachweislich zweckgebunden für die Schüler- und Jugendarbeit verwenden werden.
(3) Gefördert werden nur Vereine bzw. Jugendgruppen, die im laufenden Jahr mindestens fünf Schüler oder Jugendliche betreuen.
(4) Gefördert werden können auch Freizeitmaßnahmen im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit (z.B. Ferienpaßmaßnahmen, Zeltlager, Aktionstage), die Höhe der Förderung legt im Einzelfall der Gemeinderat fest. Förderfähige Kosten sind u.a.: Fahrt-, Verpflegungs- Übernachtungs- und Materialkosten, sowie Eintritte und Leihgebühren.
Art. 6
Übungsleiter
Für offizielle Übungsleiter mit Übungsleiternachweis erhält der Verein einen Zuschuß in Höhe von 3,-- DM je Übungsstunde.
Hinsichtlich der Anerkennung sind die gleichen Voraussetzungen zur erfüllen, wie sie vom Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm und dessen Zuschußrichtlinien gefordert werden.
Art. 7
Bauzuschüsse
(1) Für den Sportstätten- und Vereinsheimbau wird der Zuschuß im Einzelfall vom Gemeinderat festgesetzt.
Der Antrag auf Bezuschussung einer Baumaßnahme ist vor dem Baubeginn einzureichen.
(2) Die Höchstgrenze der Bezuschussung beträgt im Einzelfall 15.000,-- DM.
Art. 8
Sonstige Investitionsmaßnahmen
Die Anschaffung von sonstigen beweglichen Sachen des Anlagevermögens (effektiver Anschaffungswert über 500,-- DM) kann von der Gemeinde bezuschußt werden. Im jeweiligen Zuschußantrag sind dabei die Gründe der Notwendigkeit der Anschaffung zu nennen.
Die Höhe eines evtl. Zuschusses ergibt sich dabei aus der Ermittlung der tatsächlichen Kosten, welche aus der Dringlichkeit und Zweckmäßigkeit der Anschaffung sowie aus der Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Vereines berechnet werden.
Der Höchstzuschußsatz beträgt hierbei 10 % der Kosten, max. 1.500,-- DM.
Art. 9
Zuschüsse für außergewöhnliche Veranstaltungen
(1) Zur Durchführung von Veranstaltungen mit überörtlichem Charakter sowie außergewöhnlichen Veranstaltungen kann ein Zuschuß gewährt werden.
(2) Die Höhe des Zuschusses wird je nach Einzelfall durch den Gemeinderat festgelegt.
Art. 10
Sonstige Förderungs- und Zuschußmöglichkeiten
Sonstige Zuschuß- und Förderungsmöglichkeiten verbleiben je nach Sachlage im Einzelfall im Ermessensbereich des Gemeinderates, wobei Vereine mit besonderer kultureller Bedeutung als förderungswürdig erachtet werden sollen.
Art. 11
Öffentliche Veranstaltungen
Für öffentliche Veranstaltungen, die anläßlich von Vereinsjubiläen durchgeführt werden, erhalten die jeweiligen Vereine Zuschüsse, deren Höhe vom Gemeinderat im Einzelfall festzulegen sind.
Art. 12
Verwendungsnachweis
(1) Vereinen, denen eine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt wurde, haben bis spätestens 6 Wochen nach Anschaffung bzw. Baubeendigung der Gemeindeverwaltung unaufgefordert einen ordnungsgemäßen und umfassenden Verwendungsnachweis über das jeweils geförderte Objekt zu übermitteln. In diesem Verwendungsnachweis sind dabei neben sämtlichen Ausgaben alle für die Anschaffung erzielten Einnahmen aufzuführen.
(2) Sämtliche nach diesen Richtlinien geförderte oder zu fördernde Vereine haben desweiteren auf Anforderung der Gemeinde Einblick in ihre jeweiligen Kassenbücher zu geben.
(3) Sollte die Einsicht in die Kassenbücher verweigert werden bzw. eine ordnungsgemäße Verwendung eines gewährten Zuschusses aus dem Verwendungsnachweis nicht nachgeprüft werden können oder Tatsachen festgestellt werden, die zu der Annahme rechtfertigen, daß ein Zuschuß unter falschen Voraussetzungen gewährt wurde bzw. nicht zweckgebunden verwendet wurde, so kann der Gemeinderat nach der Härte des Einzelfalles eine Zuschußbewilligung widerrufen bzw. einen bereits ausbezahlten Zuschuß nebst dem entsprechenden Zinsausfall teilweise oder ganz zurückfordern.
Art. 13
Sonstige Rückforderungsansprüche
Sollte sich ein nach diesen Richtlinien geförderter Verein auflösen, so hat dieser der Gemeinde die in den letzten 3 Jahren erhaltenen Zuschüsse in voller Höhe zurückzuerstatten. Jeder Verein verpflichtet sich deshalb mit der Zuschußbeantragung, daß er den vorgenannten Rückzahlungsansprüchen der Gemeinde bei einer evtl. Auflösung des Vereinsvermögens den Vorrang einräumt.
Art. 14
Inkrafttreten
Die vorstehenden Richtlinien wurden vom Gemeinderat Gerolsbach am 27.04.1999 erlassen und treten ab 01.01.1999 in Kraft.
Gerolsbach, 28.April 1999
Gemeinde Gerolsbach
Rieß
1.Bürgermeister