
Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit
Hier eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Vorschriften:
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erlaubt= ja nicht erlaubt = nein |
Kinder |
Jugendliche |
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Die Erziehungsberechtigten sind nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet. Sie tragen bis zur Volljährigkeit die Verantwortung. |
unter |
unter |
unter |
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§ 1 |
Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten |
nein |
nein |
nein |
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§ 3 |
Aufenthalt in Gaststätten |
nein (x) |
nein (x) |
bis |
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Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben |
nein |
nein |
nein |
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§ 4 |
Abgabe/Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken u. Lebensmitteln |
nein |
nein |
nein |
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Abgabe/Verzehr anderer alkoholischer Getränke; z.B. Wein, Bier o.ä. |
nein |
nein (*) |
ja |
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§ 5 |
Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u.a. Disco |
nein (x) |
nein (x) |
bis |
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Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von an-erk. Trägern der Jugendhilfe. – Bei künstl. Betätigung: - Zur Brauchtumspflege |
bis |
bis |
bis |
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§ 6 |
Besuch öffentlicher
Filmveranstaltungen |
bis |
bis |
bis |
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§ 7 |
Abgabe von Videokassetten u. Bildträgern
nur entsprechend d. Freigabekennzeichnung: |
ja |
ja |
ja |
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§ 8 |
Anwesenheit in öffentlichen
Spielhallen. |
nein |
nein |
nein |
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Benutzung von Bildschirm-Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten |
nein (x) |
nein (x) |
ja |
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§ 9 |
Rauchen in der Öffentlichkeit |
nein |
nein |
ja |
(x)
= Mit diesem Zeichen gekennzeichnete Verbote und zeitliche Begrenzungen werden durch die Begleitung eines Erziehungsberechtigten aufgehoben.(
*) = Erlaubt in Begleitung eines Personensorgeberechtigten (Eltern/Vormund)