Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit

Hier eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Vorschriften:

erlaubt= ja nicht erlaubt = nein

Kinder

Jugendliche

Die Erziehungsberechtigten sind nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet. Sie tragen bis zur Volljährigkeit die Verantwortung.

unter
14
Jahre

unter
16
Jahre

unter
18
Jahre

§ 1

Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten

nein

nein

nein

§ 3

Aufenthalt in Gaststätten

nein (x)

nein (x)

bis
24 Uhr (x)

Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben

nein

nein

nein

§ 4

Abgabe/Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken u. Lebensmitteln

nein

nein

nein

Abgabe/Verzehr anderer alkoholischer Getränke; z.B. Wein, Bier o.ä.

nein

nein (*)

ja

§ 5

Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u.a. Disco

nein (x)

nein (x)

bis
24 Uhr (x)

Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von an-erk. Trägern der Jugendhilfe. – Bei künstl. Betätigung: - Zur Brauchtumspflege

bis
22 Uhr (x)

bis
24 Uhr (x)

bis
24 Uhr (x)

§ 6

Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen
Nur bei Freigabe des Films und Vorspanns:
ohne Altersbeschr. / ab 6 / 12 / 16 Jahre
(Kinder unter 6 Jahre nur mit Erziehungsberechtigtem)

bis
20 Uhr (x)

bis
22 Uhr (x)

bis
24 Uhr (x)

§ 7

Abgabe von Videokassetten u. Bildträgern nur entsprechend d. Freigabekennzeichnung:
ohne Altersbeschr. / ab 6 / 12 / 16 Jahre

ja

ja

ja

§ 8

Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen.
Teiln. an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten

nein

nein

nein

Benutzung von Bildschirm-Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten

nein (x)

nein (x)

ja

§ 9

Rauchen in der Öffentlichkeit

nein

nein

ja

(x) = Mit diesem Zeichen gekennzeichnete Verbote und zeitliche Begrenzungen werden durch die Begleitung eines Erziehungsberechtigten aufgehoben.

(*) = Erlaubt in Begleitung eines Personensorgeberechtigten (Eltern/Vormund)