
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung32. BImSchV |
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Am 06.09.2002 ist die Verordnung zur Einführung der Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung (BGBl I, S. 3478) in Kraft getreten. In
einer Presseerklärung des Bundesumweltministeriums wird hierzu ausgeführt
:"Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung wird eine
europäische Richtlinie (2000/14/EG) in deutsches Recht umgesetzt. Sie
gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von
Baumaschinen - wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer, über Bau-
und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und
Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen,
Laubbläser und Rasenmäher. Alle Geräte dieser Art, die neu auf den
Markt kommen, müssen künftig mit einer Kennzeichnung versehen werden,
auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert
nicht überschritten wird. Die lautesten Geräte- und Maschinenarten müssen
zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten, die in vier Jahren weiter
gesenkt werden.(Anmerkung : Diese Geräuschgrenzwerte sind in der
Richtlinie 2000/14 EG aufgelistet.) Über die Vorgaben der EU hinaus enthält die deutsche Lärmschutzverordnung
Regelungen, die den Gebrauch der Maschinen und Geräte in bestimmten
empfindlichen Bereichen einschränken, etwa in Wohngebieten, an Sonn-
und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten. So gilt u.a. für
reine Wohn-, Kur- und Klinikgebiete, dass diese Geräte und Maschinen
sonn- und feiertags gar nicht und an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr
bis 7 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Für besonders laute Geräte
wie Laubbläser und -sauger gelten auch an Werktagen weitere zeitliche
Einschränkungen." Der Text der Verordnung kann hier heruntergeladen werden. oder hier (jeweils pdf-Datei) Die neue Rechtslage in Bayern sieht wie folgt aus : Neben den Regelungen der Verordnung bleiben weitergehende
landesrechtliche Vorschriften bestehen. Dies bedeutet, dass insbesondere
Lärmschutzverordnungen der Gemeinden, die strengere Lärmschutzregelungen
enthalten, nach wie vor gelten. Gartengeräte sowie Geräte und Maschinen, die insbesondere im
privaten Bereich verwendet werden. Für bereits vorhandene Geräte und
Maschinen gilt dabei das gleiche wie für neu anzuschaffende Geräte und
Maschinen. I. In reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen
Wohngebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und
Klinikgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, auf dem Gelände
von Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelten im Freien die Regelungen
der Verordnung. Die jeweilige Gebietskategorie bestimmt sich nach den
Festlegungen in den Bebauungsplänen. Fehlt eine solche Festsetzung
bestimmt sich die Gebietskategorie nach der Schutzbedürftigkeit des
jeweiligen Gebietes.
Soweit im Einzelfall diese Geräte und Maschinen länger betrieben
werden sollen, ist hierzu eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde
erforderlich. Diese erteilt in Bayern für Rasenmäher die Gemeinde
(Art. 2 Abs. 3 Bayerisches Immissionsschutzgesetz), für die sonstigen
Geräte und Maschinen die Kreisverwaltungsbehörde (Art. 2 Abs. 1
Bayerisches Immissionsschutzgesetz) . In Dorfgebieten, Mischgebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten,
Industriegebieten, sonstigen Sondergebieten gelten nach der Verordnung
zwar keine zeitlichen Beschränkungen, jedoch sind die gemeindlichen Lärmschutzverordnungen
zu beachten. Auch das Feiertagsgesetz sieht vor, dass zumindest an Sonn-
und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die
Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten sind. Dies gilt aber z.B.
nicht für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder
ihren Angehörigen vorgenommen werden sowie für unaufschiebbare
Arbeiten. Der Betrieb der vorstehend genannten Geräte und Maschinen dürfte
in der Regel "öffentlich bemerkbar" sein, im übrigen
beurteilt er sich in diesen Gebieten aus Lärmschutzsicht nach den
Grundsätzen des § 22 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG). Danach
sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen ( und nach § 3 Abs. 5
BImSchG sind auch Maschinen und Geräte als Anlagen anzusehen) so zu
betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die
nach dem Stand der Technik vermeidbar sind sowie nach dem Stand der
Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß
beschränkt werden. Soweit daher die Allgemeinheit oder Nachbarschaft
durch den Betrieb der Geräte erheblichen Belästigungen ausgesetzt würde,
wäre die Betriebszeit der Geräte zu reduzieren. Allgemeine Vorschriften Nach § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist es untersagt, ohne
berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen
vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erregen, der geeignet ist, die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die
Gesundheit eines anderen zu schädigen. Dies gilt auch für den Einsatz von Geräten und Maschinen im Freien.
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Quelle: http://www.umweltministerium.bayern.de/bereiche/laerm/32bimsch.htm