Schutz der Wasserleitungen vor Frostschäden

Die Grundstückseigentümer und die zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigten werden darauf hingewiesen, daß es ihre Pflicht ist, während der kalten Jahreszeit die Hausleitungen der Wasserleitung und die Wasserzähler gegen Frost zu schützen.

Das geschieht, zweckmäßig durch vollständiges Entleeren der Leitungsrohre zur Nachtzeit oder durch Umhüllung der Rohre und Wasserzähler in nicht frostfreien Räumen durch Stroh, Heu, Torfmull, Filz usw.

Gartenleitungen müssen grundsätzlich während der Frostzeit vollständig entleert sein.

Fenster und Türen von Räumen, in denen sich Wasserleitungsrohre oder Wasserzähler befinden, sind im Winter sorgfältig geschlossen zu halten.

Sämtliche Reparaturkosten, die durch Nichtbeachtung dieser Anordnung entstehen, hat der Grundstückseigentümer oder der zur Nutzung Berechtigte zu tragen
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Er haftet insbesondere für alle Beschädigungen des Wässerzählers.

Außerdem wird noch darauf hingewiesen, daß die Hausanschlußschieber der Wasserleitung stets von Schnee und Eis frei und auffindbar zu halten sind.