
Schutz der Wasserleitungen vor
Frostschäden
Die Grundstückseigentümer und die zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigten
werden darauf hingewiesen, daß es ihre Pflicht ist, während der kalten
Jahreszeit die Hausleitungen der Wasserleitung und die Wasserzähler gegen Frost
zu schützen.
Das geschieht, zweckmäßig durch vollständiges Entleeren der Leitungsrohre zur
Nachtzeit oder durch Umhüllung der Rohre und Wasserzähler in nicht frostfreien
Räumen durch Stroh, Heu, Torfmull, Filz usw.
Gartenleitungen müssen grundsätzlich während der Frostzeit vollständig
entleert sein.
Fenster und Türen von Räumen, in denen sich Wasserleitungsrohre oder
Wasserzähler befinden, sind im Winter sorgfältig geschlossen zu halten.
Sämtliche Reparaturkosten, die durch Nichtbeachtung dieser Anordnung entstehen,
hat der Grundstückseigentümer oder der zur Nutzung Berechtigte zu tragen
.
Er haftet insbesondere für alle Beschädigungen des Wässerzählers.
Außerdem wird noch darauf hingewiesen, daß die Hausanschlußschieber der
Wasserleitung stets von Schnee und Eis frei und auffindbar zu halten sind.