Sicherung der Gehbahnen im Winter

Die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder in sonstiger Weise durch sie erschlossen werden (Hinterlieger), haben gemeinsam den Gehabschnitt (Gehweg bzw. wenn kein Gehweg vorhanden, genügend breite Fläche parallel zur Fahrbahn), auf dessen Länge das Vorderliegergrundstück eine gemeinsame Grenze mit der öffentlichen Straße besitzt, bei Schnee, Schneeglätte, Reif oder Eisglätte in sicherem Zustand zu halten.

Zu diesem Zweck haben sie an Werktagen von 7 bis 20 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 8 bis 20 Uhr die Gehbahnen soweit wie möglich von Schnee und Eis freizumachen, bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte die Gehbahnen mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), jedoch nicht mit ätzenden Stoffen, ausreichend zu bestreuen, sobald und so oft dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben den Gehbahnen so zu lagern, daß der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.

Abflußrinnen, Hydranten und Kanaleinläufe sind freizuhalten.

Zuwiderhandlungen können nach Maßgabe  der gesetzlichen Bestimmungen geahndet werden.