
Sicherung der Gehbahnen im Winter
Die Eigentümer von Grundstücken, die
innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger)
oder in sonstiger Weise durch sie erschlossen werden (Hinterlieger), haben
gemeinsam den Gehabschnitt (Gehweg bzw. wenn kein Gehweg vorhanden, genügend
breite Fläche parallel zur Fahrbahn), auf dessen Länge das
Vorderliegergrundstück eine gemeinsame Grenze mit der öffentlichen Straße
besitzt, bei Schnee, Schneeglätte, Reif oder Eisglätte in sicherem Zustand zu
halten.
Zu diesem Zweck haben sie an Werktagen von 7 bis 20 Uhr, an Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen von 8 bis 20 Uhr die Gehbahnen soweit wie möglich von
Schnee und Eis freizumachen, bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte die Gehbahnen
mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), jedoch nicht mit
ätzenden Stoffen, ausreichend zu bestreuen, sobald und so oft dies zur
Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz
erforderlich ist. Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben den
Gehbahnen so zu lagern, daß der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.
Abflußrinnen, Hydranten und Kanaleinläufe sind freizuhalten.
Zuwiderhandlungen können nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
geahndet werden.