Veranstaltungswerbung außerhalb geschlossener Ortschaften

Veranstaltungswerbung außerhalb geschlossener Ortschaften war bereits Gegenstand der Bürgermeisterdienstbesprechung am 10.02.2000.

Um die Plakatflut, die den ganzen vorherigen Sommer über Ärger bereitet hat, im Landkreis im Jahr 2000 in geordnete Bahnen zu lenken, wurde mit den betroffenen Behörden, u.a. der Polizei und dem Straßenbauamt Ingolstadt, folgendes abgestimmt:

 Werbeanlagen für Veranstaltungswerbung außerhalb von geschlossenen Ortschaften sind gemäß § 33 Abs. 1  Nr. 3 StVO grundsätzlich verboten.

Ausnahmsweise kann eine Veranstaltungswerbung genehmigungsfähig sein, wenn sie

a) veranstaltungsnah, d.h., in dem Gemeindegebiet, in dem die Veranstaltung stattfindet, angebracht wird,

b) ortsnah, d.h. maximal 50 m vor der Ortstafel und

c) zeitnah, d.h. 15 Tage vor und 3 Tage nach der Veranstaltung und

d) straßennah, d.h. der Abstand zur Straße beträgt mind. 5 m,

aufgestellt wird.

Die Veranstaltungswerbung ist auch nur dann genehmigungsfähig, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Hierbei ist die Gestaltung der Werbeanlage maßgeblich zu berücksichtigen.

Entsprechende Genehmigungsanträge sind im Landratsamt (Ansprechpartner Herr Appl, Sachgebiet 24, Tel. 08441/27-500) rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Aufstellung mittels Formblatt zu stellen (dieses Formblatt ist bei der Gemeinde Gerolsbach erhältlich, außerdem war es Beilage zum Bürgerblatt Nr. 3 vom 29.03.2000).

Alle Schilder, die die obengenannten Kriterien nicht erfüllen, bzw. vom Landratsamt nicht genehmigt wurden, werden umgehend entfernt werden und es wird ein entsprechendes Bußgeldverfahren gegen den Verantwortlichen eingeleitet werden. ...

Sonstige Werbeanlagen außerhalb geschlossener Ortschaft sind nach der StVO nicht genehmigungsfähig.

Wir bitten Sie, sehr geehrter Herr Bürgermeister, auf die örtlichen Vereine und Veranstalter entsprechend einzuwirken, daß das Plakatieren auf ein notwendiges Maß reduziert wird und die obengenannten Kriterien eingehalten werden. ...

Quelle:

Schreiben des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 06.03.2000, Az. 2, an den 1.Bürgermeister