Verkehrssicherheit von Bäumen auf privaten Grundstücken

Eigentümer von Grundstücken, z. B. Gärten oder Wälder, sind für die darauf stehenden Bäume verkehrssicherungspflichtig und haften für mögliche Schäden, die von diesen Bäumen ausgehen.

Ein besonderes Augenmerk muss allen Bäumen entlang öffentlicher Straße gelten. Der Grundstückseigentümer ist nach der gängigen Rechtssprechung verpflichtet, durch ordnungsgemäße Kontrollen Standsicherheit und Gesundheitszustand seiner Bäume zu überprüfen und bei Mängel geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen (u.a. Fällung, Kronenschnitt, usw.).

Weiter ist der Grundstückseigentümer gehalten, an öffentlichen Strassen das Lichtraumprofil (4,50 m über Fahrbahnhöhe und 1,25 m seitlich des befestigten Fahrbahnrandes) von Ästen und Zweigen seiner Bäume freizuhalten.

Quelle:

Straßenbauamt Ingolstadt, Gz.: 4.4/Be-43352