Anlage zum Gemeinderatsbeschluß Nr. 4 vom 29.Mai 2000

(Änderungen sind bereits eingearbeitet)

 

Richtlinien

der Gemeinde Gerolsbach über die Vergabe von Wohnbaugrundstücken

an die einheimische Bevölkerung

 

Die Gemeinde Gerolsbach ist bestrebt, für die einheimische Bevölkerung im Wege des Einheimischenmodells langfristig Wohnbau-Grundstücke zu günstigen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.
Die Vergabe erfolgt gemäß nachstehendem Kriterienkatalog, wobei jeder Antragsteller nur 1 Baugrundstück erhalten kann.

 

1. Berücksichtigungsfähiger Personenkreis

1.1.            a) Ortsansässige, die bei offizieller Antragstellung länger als 15 Jahre ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde einschließlich der Ortsteile haben und
b) Antragsteller, die innerhalb der letzten 10 Jahre aus dem Gemeindegebiet weggezogen sind, aber bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 15 Jahre ihren 1. Wohnsitz im Gemeindegebiet innehatten
c) oder die insgesamt 20 Jahre in der Gemeinde wohnhaft waren.
d) Zu berücksichtigen sind auch Jugendliche ab 16 Jahren, deren Eltern seit der Geburt im Gemeindebereich wohnen oder wohnten.

1.2.            Antragsberechtigt sind Einzelpersonen und Familien. Der Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt sein. Ausgenommen Für Minderjährige ab 16 Jahren sind stellvertretend die Eltern bzw. ein Elternteil antragsberechtigt.

1.3.            Haus- und Grundbesitz, Vermögensbewertung:
Besitzt ein Antragsteller (Einzelperson oder Familie) bereits ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein bebaubares Grundstück oder einen diesbezüglichen Anteil, scheidet er von einer Vergabe aus.
Besitzt der unter 1.1. berechtigte Minderjährige, für den die Eltern oder ein Elternteil den Antrag stellen, bereits ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein bebaubares Grundstück oder einen diesbezüglichen Anteil, scheidet er von einer Vergabe aus.
Besaß ein Antragsteller (Einzelperson oder Familie) bereits ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein bebaubares Grundstück oder einen diesbezüglichen Anteil, entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.
Besitzt ein Antragsteller ein größeres Vermögen, behält sich der Gemeinderat eine detaillierte Vermögensprüfung vor und entscheidet außerhalb der in Ziffer 3 festgelegten Punktebewertung.

 

2. Vom Antragsteller zu akzeptierende Vertragsbedingungen

Der Antragsteller verpflichtet sich, folgende Vergabegrundsätze im notariellen Vertrag durch eine dingliche Absicherung im Grundbuches anzuerkennen:

2.1.    Die Gemeinde Gerolsbach erhält ein Rückaufsrecht für den Fall, daß

a)    der Käufer bzw. der Erbbauberechtigte innerhalb von fünf Jahren nach dem Kauf des Grundstückes mit dem Bau des Hauses noch nicht begonnen hat bzw. innerhalb von acht Jahren nach Baureife des Grundstückes das Gebäude nicht bezugsfertig (mit Aufbringung des Außenputzes) erstellt hat,

b)    der Käufer innerhalb von 15 Jahren nach Verbriefung des Grundstückskaufes oder des Erbbaurechtes das Grundstück oder das Erbbaurecht weiterverkauft oder weitervermietet,

c)    im Antragsverfahren unrichtige Angaben gemacht wurden,

d)    bei Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, daß das Grundstück zu spekulativen Zwecken erworben wurde.

Der Rückkauf des Grundstückes erfolgt dabei zu dem Preis, zu dem es der Eigentümer von der Gemeinde Gerolsbach erworben hat und der vom Eigentümer für das Grundstück bereits aufgewendeten Erschließungskosten ohne Verzinsung und Wertsteigerung. Sollte das Grundstück zwischenzeitlich bebaut sein, so werden drei Viertel des vom Gutachterausschuß beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm für beide Teile verbindlich ermittelten Gebäudewertes erstattet. In letztgenannten Fall behält sich die Gemeinde vor über eine Nachzahlung das Rückkaufsrecht nicht auszuüben.

Der Gemeinderat behält sich in Härtefällen (z.B. Todesfall, behindertes Kind, Scheidung) eine davon abweichende Regelung vor.

 

2.2.      Der Antragsteller hat das Gebäude mit seiner Familie selbst zu bewohnen.

2.3.           Im Falle der Veräußerung an die Eltern bzw. an einen Elternteil für einen Berechtigten nach 1.1. d) muss das Grundstück bei Vollendung des 18. Lebensjahres an diesen übertragen werden. Zudem laufen die oben geltenden Bedingungen unter 2.1. los.

 

3.       Rangfolge innerhalb des berücksichtigungsfähigen Personenkreises 

3.1. Vorrang

a)                                     Antragsteller, deren Eltern seit der Geburt im Gemeindebereich wohnen oder wohnten, haben den höchsten Vorrang.

b)                                     Die Eltern des berücksichtigungsfähigen Personenkreises nach Punkt 1.1.d) haben die zweithöchste Priorität.

Kommen nach der Vergabe der Plätze aus 3.1. mehrere Antragsteller für den Erwerb eines Grundstückes in Betracht, erfolgt eine Vergabe nach folgenden Maßgaben.

3.2. Bonussystem

Es wird ein Bonussystem anhand einer Punktetabelle angewendet. Eine Bewertung der einzelnen Tatbestände erfolgt in der Weise, dass hohes Einkommen stufenweise mit Minuspunkten, niedriges Einkommen, berücksichtigungsfähige Kinder und langjähriges Wohnen im Gemeindebereich mit Pluspunkten bewertet wird.

Punktetabelle:

a)       Langjähriger Wohnsitz im Gemeindebereich

Die über 15 Jahre hinausgehende Wohndauer im Gemeindebereich wird für jedes volle Jahr mit 5 Punkten bewertet;

b)       Punktebewertung für Kinder

Antragsteller mit Kindern, die im Zeitpunkt der Vergabe kindergeldberechtigt sind, erhalten für jedes Kind einen Bonus von 30 Punkten.

c)       Bewertung der Einkommensverhältnisse

Das Jahreseinkommen des Antragstellers (Einzelperson oder Familie), nachzuweisen durch Einkommensteuerbescheid, wobei das zu versteuernde Einkommen anzusetzen ist, wird bei der Vergabe der Wohnbaugrundstücke wie folgt bewertet (Durchschnitt der letzten drei Jahre):

 

unter            30000 DM            plus            40

unter            40000 DM            plus            30

unter            50000 DM            plus            20

unter            60000 DM            plus            10

bis               70000 DM                                 0

bis               80000 DM            minus          25

bis               90000 DM            minus          50

bis             100000 DM            minus          75

ab             100000 DM             minus        100

 

4. Schlußbestimmungen

4.1.   Ein Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines Baugrundstückes besteht nicht. Der Gemeinderat behält sich im übrigen vor, in begründeten Fällen abweichend von den vorstehenden Richtlinien zu entscheiden. Das gilt z.B. im Falle einer Behinderung eines Antragstellers oder eines Familienangehörigen. Art und Umfang der Behinderung ist hierbei jeweils im Einzelfall zu würdigen.
Alle gemachten Angaben müssen seitens der Antragsteller belegt werden.

4.2.   Die Vergabe der Baugrundstücke richtet sich nach der Höhe der erreichten Punktzahl. Haben mehrere Antragsteller die gleiche Punktzahl erreicht, richtet sich die Rangfolge nach der höheren Zahl der zu berücksichtigenden Kinder. Besteht auch nach Berücksichtigung der Kinder noch Punktegleichheit, so ist für die Rangfolge der längere Wohnsitz im Gemeindebereich maßgebend.

4.3.        Wünscht ein Antragsteller das im zugeteilte Grundstück nicht, bleibt ihm das Grundstück nach Abschluß des Vergabeverfahrens zwei Wochen reserviert. Er hat damit die Möglichkeit zu versuchen, mit einem anderen Antragsteller zu tauschen. Macht er in dieser Frist von dem Angebot nicht Gebrauch, so scheidet er aus dem Vergabeverfahren aus. Auf diese Weise übriggebliebene Grundstücke aus dem ersten Vergabedurchgang werden nach den vorstehenden Richtlinien an die nachfolgenden Bewerber vergeben. Jeder Bewerber kann selbstverständlich vor, während und nach Abschluß eines Vergabeverfahrens seine Bewerbung zurückziehen.

4.4.        Kann ein Grundstück nach diesen Richtlinien nicht eindeutig einem Antragsteller zugewiesen werden, trifft der Gemeinderat die Entscheidung. Hierbei kann ggf. auch ein Losverfahren angewandt werden.