
Anlage zum Gemeinderatsbeschluß Nr. 4 vom 29.Mai 2000
(Änderungen sind bereits eingearbeitet)
Richtlinien
der Gemeinde Gerolsbach über die Vergabe von Wohnbaugrundstücken
an die einheimische Bevölkerung
Die Gemeinde Gerolsbach ist bestrebt, für die einheimische
Bevölkerung im Wege des Einheimischenmodells langfristig Wohnbau-Grundstücke zu
günstigen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.
Die Vergabe erfolgt gemäß nachstehendem Kriterienkatalog, wobei jeder
Antragsteller nur 1 Baugrundstück erhalten kann.
1.1.
a) Ortsansässige, die bei offizieller Antragstellung länger
als 15 Jahre ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde einschließlich
der Ortsteile haben und
b) Antragsteller, die innerhalb der letzten 10 Jahre aus dem Gemeindegebiet
weggezogen sind, aber bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 15 Jahre ihren 1.
Wohnsitz im Gemeindegebiet innehatten
c) oder die insgesamt 20 Jahre in der Gemeinde wohnhaft waren.
d) Zu berücksichtigen sind auch Jugendliche ab 16 Jahren, deren Eltern seit der
Geburt im Gemeindebereich wohnen oder wohnten.
1.2. Antragsberechtigt sind Einzelpersonen und Familien. Der Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt sein. Ausgenommen Für Minderjährige ab 16 Jahren sind stellvertretend die Eltern bzw. ein Elternteil antragsberechtigt.
1.3.
Haus- und Grundbesitz, Vermögensbewertung:
Besitzt ein Antragsteller (Einzelperson oder Familie) bereits ein Haus, eine
Eigentumswohnung oder ein bebaubares Grundstück oder einen diesbezüglichen
Anteil, scheidet er von einer Vergabe aus.
Besitzt der unter 1.1. berechtigte Minderjährige, für den die Eltern oder ein
Elternteil den Antrag stellen, bereits ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein
bebaubares Grundstück oder einen diesbezüglichen Anteil, scheidet er von einer
Vergabe aus.
Besaß ein Antragsteller (Einzelperson oder Familie) bereits ein Haus, eine
Eigentumswohnung oder ein bebaubares Grundstück oder einen diesbezüglichen
Anteil, entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.
Besitzt ein Antragsteller ein größeres Vermögen, behält sich der Gemeinderat
eine detaillierte Vermögensprüfung vor und entscheidet außerhalb der in Ziffer
3 festgelegten Punktebewertung.
Der Antragsteller verpflichtet sich, folgende Vergabegrundsätze im notariellen Vertrag durch eine dingliche Absicherung im Grundbuches anzuerkennen:
2.1. Die Gemeinde Gerolsbach erhält ein Rückaufsrecht für den Fall, daß
a) der Käufer bzw. der Erbbauberechtigte innerhalb von fünf Jahren nach dem Kauf des Grundstückes mit dem Bau des Hauses noch nicht begonnen hat bzw. innerhalb von acht Jahren nach Baureife des Grundstückes das Gebäude nicht bezugsfertig (mit Aufbringung des Außenputzes) erstellt hat,
b) der Käufer innerhalb von 15 Jahren nach Verbriefung des Grundstückskaufes oder des Erbbaurechtes das Grundstück oder das Erbbaurecht weiterverkauft oder weitervermietet,
c) im Antragsverfahren unrichtige Angaben gemacht wurden,
d) bei Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, daß das Grundstück zu spekulativen Zwecken erworben wurde.
Der Rückkauf des Grundstückes erfolgt dabei zu dem Preis, zu dem es der Eigentümer von der Gemeinde Gerolsbach erworben hat und der vom Eigentümer für das Grundstück bereits aufgewendeten Erschließungskosten ohne Verzinsung und Wertsteigerung. Sollte das Grundstück zwischenzeitlich bebaut sein, so werden drei Viertel des vom Gutachterausschuß beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm für beide Teile verbindlich ermittelten Gebäudewertes erstattet. In letztgenannten Fall behält sich die Gemeinde vor über eine Nachzahlung das Rückkaufsrecht nicht auszuüben.
Der Gemeinderat behält sich in Härtefällen (z.B. Todesfall, behindertes Kind, Scheidung) eine davon abweichende Regelung vor.
2.2. Der Antragsteller hat das Gebäude mit seiner Familie selbst zu bewohnen.
2.3. Im Falle der Veräußerung an die Eltern bzw. an einen Elternteil für einen Berechtigten nach 1.1. d) muss das Grundstück bei Vollendung des 18. Lebensjahres an diesen übertragen werden. Zudem laufen die oben geltenden Bedingungen unter 2.1. los.
3. Rangfolge innerhalb des berücksichtigungsfähigen Personenkreises
3.1. Vorrang
a) Antragsteller, deren Eltern seit der Geburt im Gemeindebereich wohnen oder wohnten, haben den höchsten Vorrang.
b) Die Eltern des berücksichtigungsfähigen Personenkreises nach Punkt 1.1.d) haben die zweithöchste Priorität.
Kommen nach der Vergabe der Plätze aus 3.1. mehrere Antragsteller für den Erwerb eines Grundstückes in Betracht, erfolgt eine Vergabe nach folgenden Maßgaben.
3.2. Bonussystem
Es wird ein Bonussystem anhand einer Punktetabelle angewendet. Eine Bewertung der einzelnen Tatbestände erfolgt in der Weise, dass hohes Einkommen stufenweise mit Minuspunkten, niedriges Einkommen, berücksichtigungsfähige Kinder und langjähriges Wohnen im Gemeindebereich mit Pluspunkten bewertet wird.
Punktetabelle:
a) Langjähriger Wohnsitz im Gemeindebereich
Die über 15 Jahre hinausgehende Wohndauer im Gemeindebereich wird für jedes volle Jahr mit 5 Punkten bewertet;
b) Punktebewertung für Kinder
Antragsteller mit Kindern, die im Zeitpunkt der Vergabe kindergeldberechtigt sind, erhalten für jedes Kind einen Bonus von 30 Punkten.
c) Bewertung der Einkommensverhältnisse
Das Jahreseinkommen des Antragstellers (Einzelperson oder Familie), nachzuweisen durch Einkommensteuerbescheid, wobei das zu versteuernde Einkommen anzusetzen ist, wird bei der Vergabe der Wohnbaugrundstücke wie folgt bewertet (Durchschnitt der letzten drei Jahre):
unter 30000 DM plus 40
unter 40000 DM plus 30
unter 50000 DM plus 20
unter 60000 DM plus 10
bis 70000 DM 0
bis 80000 DM minus 25
bis 90000 DM minus 50
bis 100000 DM minus 75
ab 100000 DM minus 100
4. Schlußbestimmungen
4.1. Ein Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines
Baugrundstückes besteht nicht. Der Gemeinderat behält sich im übrigen vor, in
begründeten Fällen abweichend von den vorstehenden Richtlinien zu entscheiden.
Das gilt z.B. im Falle einer Behinderung eines Antragstellers oder eines
Familienangehörigen. Art und Umfang der Behinderung ist hierbei jeweils im
Einzelfall zu würdigen.
Alle gemachten Angaben müssen seitens der Antragsteller belegt werden.
4.2. Die Vergabe der Baugrundstücke richtet sich nach der Höhe der erreichten Punktzahl. Haben mehrere Antragsteller die gleiche Punktzahl erreicht, richtet sich die Rangfolge nach der höheren Zahl der zu berücksichtigenden Kinder. Besteht auch nach Berücksichtigung der Kinder noch Punktegleichheit, so ist für die Rangfolge der längere Wohnsitz im Gemeindebereich maßgebend.
4.3. Wünscht ein Antragsteller das im zugeteilte Grundstück nicht, bleibt ihm das Grundstück nach Abschluß des Vergabeverfahrens zwei Wochen reserviert. Er hat damit die Möglichkeit zu versuchen, mit einem anderen Antragsteller zu tauschen. Macht er in dieser Frist von dem Angebot nicht Gebrauch, so scheidet er aus dem Vergabeverfahren aus. Auf diese Weise übriggebliebene Grundstücke aus dem ersten Vergabedurchgang werden nach den vorstehenden Richtlinien an die nachfolgenden Bewerber vergeben. Jeder Bewerber kann selbstverständlich vor, während und nach Abschluß eines Vergabeverfahrens seine Bewerbung zurückziehen.
4.4. Kann ein Grundstück nach diesen Richtlinien nicht eindeutig einem Antragsteller zugewiesen werden, trifft der Gemeinderat die Entscheidung. Hierbei kann ggf. auch ein Losverfahren angewandt werden.