Der Gemeinderat erläßt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Gerolsbach:

§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz

(1) Die Gemeinde Gerolsbach erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 u. 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach mißbräuchlicher Alarmierung.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

(2) Die Gemeinde Gerolsbach erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
3. Leistungen der Schlauchwerkstatt.
Die Kostenschuld entsteht mir der Inanspruchnahme der Feuerwehr. Dies gilt nicht für Veranstaltungen örtlicher Vereine und kirchlicher Organisationen.

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

§ 2
Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

Gerolsbach,

 

Rieß
1.Bürgermeister

 

Anlage
zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiweilligen Feuerwehren der Gemeinde Gerolsbach

Der Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten ( Nummer 1 bis 3)und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.

  1.         Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke bei einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 30 Jahren, einer durchschnittlichen Fahrleistung von 1000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 50% für

aa        Tragkraftspritzenanhänger                                                                               1,- DM
bb        Tragkraftspritzenfahrzeug TSF                                                                        3,- DM
cc        ein Löschgruppenfahrzeug LF 16/12                                                              7,--DM

2.   Ausrückstundenkosten

Mit den Ausrückstundenkosten ist der Einsatz von Gerät und Ausrüstung abzugelten, die
zwar zu den Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflußt  werden. Für angefangene Stunden werden bis 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückstundenkosten erhoben.

Die Ausrückstundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je Stunde bei jährlich 80 Ausrückstunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 50% für

aa        Tragkraftspritzenanhänger                                                                                         20,00  DM
bb        Tragkraftspritzenfahrzeug                                                                                           47,80 DM
cc         Löschgruppenfahrzeug LF16/12                                                                            137,00 DM

3.   Arbeitsstundenkosten

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört und können demnach dafür keine Ausrückstundenkosten geltend gemacht werden, werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, während dessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten berechnet.

Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für

a)   Tragkraftspritze TS 8/8

                                                                                             77,70 DM

b)   Stromerzeuger 8 KVA  

                                                                                              39,80 DM

c)   Tauchpumpe TP 8   

                                                                                                       25,00 DM

d)   Preßluftatmer inkl. Atemmaske 

   43,60 DM

                                                                                  

e)   Rettungsspreizer, -schere   

                                                                                           40,00 DM

f)    Trennschleifer (mit Scheibe)    

                                                                                        20,00 DM

g)   Motorsäge      

                                                                                                                    20,00 DM

h)   Beleuchtungssatz       

                                                                                                        20,00 DM

i)    B- oder C-Schlauch     

                                                                                                       7,00 DM

4.Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückstunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken angesetzt. Für angefangene Stunden werde bis 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten wie folgt erhoben:

a)   Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet

                                                                                                                                                      35,00 DM

Aufwendungssatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalles ( Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeldes ( Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigung nach Art. 11 BayFwG entsteht.

Wegen Art. 28 BayFwG Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungssatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.

b)  für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

den ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden                                                                   19,40 DM

Abweichend wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet