
Der Gemeinderat erläßt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Gerolsbach:
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Gemeinde Gerolsbach erhebt
im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 u. 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende
Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach mißbräuchlicher Alarmierung.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.
(2) Die Gemeinde Gerolsbach erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer
Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der
Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
3. Leistungen der Schlauchwerkstatt.
Die Kostenschuld entsteht mir der Inanspruchnahme der Feuerwehr. Dies gilt nicht
für Veranstaltungen örtlicher Vereine und kirchlicher Organisationen.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den
Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für
den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden
Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten
Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt
sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in
Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach seiner Bekanntmachung in Kraft.
Gerolsbach,
Rieß
1.Bürgermeister
zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere
Leistungen der Freiweilligen Feuerwehren der Gemeinde Gerolsbach
Der
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten (
Nummer 1 bis 3)und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.
Die
Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke bei einer
durchschnittlichen Nutzungsdauer von 30 Jahren, einer durchschnittlichen
Fahrleistung von 1000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 50% für
aa
Tragkraftspritzenanhänger
1,- DM
bb
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF
3,- DM
cc
ein Löschgruppenfahrzeug LF 16/12
7,--DM
2.
Ausrückstundenkosten
Mit den Ausrückstundenkosten
ist der Einsatz von Gerät und Ausrüstung abzugelten, die
Die
Ausrückstundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem
Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je Stunde bei jährlich
80 Ausrückstunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 50% für
aa
Tragkraftspritzenanhänger
20,00 DM
bb
Tragkraftspritzenfahrzeug
47,80 DM
cc
Löschgruppenfahrzeug LF16/12
137,00 DM
3.
Arbeitsstundenkosten
Wird
ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des
eingesetzten Fahrzeuges gehört und können demnach dafür keine Ausrückstundenkosten
geltend gemacht werden, werden Arbeitsstundenkosten berechnet.
In
die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, während dessen ein Gerät
am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.
Für
angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen
Stundenkosten berechnet.
Als
Arbeitsstundenkosten werden berechnet für
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a) Tragkraftspritze TS 8/8 |
77,70 DM |
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b) Stromerzeuger 8 KVA |
39,80 DM |
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c) Tauchpumpe TP 8 |
25,00 DM |
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|
d) Preßluftatmer inkl. Atemmaske |
43,60 DM |
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e) Rettungsspreizer, -schere |
40,00 DM |
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f) Trennschleifer (mit Scheibe) |
20,00 DM |
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g) Motorsäge |
20,00 DM |
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h) Beleuchtungssatz |
20,00 DM |
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i) B- oder C-Schlauch |
7,00 DM |
4.Personalkosten
Personalkosten
werden nach Ausrückstunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus
dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken angesetzt. Für angefangene
Stunden werde bis 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten
wie folgt erhoben:
a)
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender
Stundensatz berechnet
35,00
DM
Aufwendungssatz
für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die
Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung des
Verdienstausfalles ( Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeldes (
Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigung nach Art. 11 BayFwG entsteht.
Wegen
Art. 28 BayFwG Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des
Aufwendungssatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand
angesetzt werden.
b)
für
die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden
erhoben je Stunde Wachdienst für
den
ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden
19,40 DM
Abweichend
wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet