Satzung
über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen
im eigenen Wirkungskreis
-Kostensatzung-

Aufgrund von Art. 22 des Kostengesetzes (KG) und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO erlässt die Gemeinde Gerolsbach folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

§ 1
Kostenerhebung

Die Gemeinde Gerolsbach erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt vorgenommen werden (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 2
Höhe der Gebühren

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis, das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis zu bewertenden vergleichbaren Amtshandlungen bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von einer bis fünfzigtausend Deutsche Mark erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in einer anderen Satzung oder Verordnung getroffen worden sind.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. *)
Gleichzeitig tritt die Kostensatzung vom 06.05.1997 außer Kraft.

Gerolsbach, den 11.März 1998

 

Rieß
1.Bürgermeister

*) Bekanntgemacht am 12.03.98 durch Aushang an den Amtstafeln

Anmerkung:
Bei dem in § 2 erwähnten Kostenverzeichnis handelt es sich um die Anlage 2 -Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz), in der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen vom 23.September 1996 Nr. I B 3 - 1052 - 1 (AllMBl 1996, S. 655).