Die Gemeinde Gerolsbach erläßt auf Grund Art. 23 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung -GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.September 1989 (GVBl S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.August 1990 (GVBl S. 268) (BayRS 2020-1-1-I) in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 55 und 56 Bayerische Bauordnung (BayBO), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.Juni 1990 (GVBl S. 213) (BayRS 2132-1-I) folgende

Satzung
über die Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der Ablöseverträge für Kraftfahrzeugstellplätze: *)

§ 1
Anzahl von Stellplätzen

  1. Bei der Errichtung baulicher oder anderer Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe in geeigneter Beschaffenheit herzustellen.

  2. Statt der Stellplätze können Garagen errichtet werden, sofern nicht Festsetzungen eines Bebauungsplanes entgegenstehen.

  3. Die Anzahl der herzustellenden Stellplätze beträgt bei
    a) Einfamilienwohnhäusern (das sind Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser mit einer Wohneinheit) 2 Stellplätze
    b) Mehrfamilienwohnhäuser und sonstigen Gebäuden mit Wohnungen pro Wohnungseinheit 2 Stellplätze
    c) Bei der Erweiterung von bestehenden Wohngebäuden sind je neugeschaffener Wohneinheit Stellplätze oder Garagen nach Ziff. 3.b) nachzuweisen.
    d) Bei allen sonstigen Wohneinrichtungen, Gebäuden mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Schulen sowie Kleingartenanlagen und Friedhöfen richtet sich die Stellplatzzahl nach den Richtlinien für den Stellplatzbedarf gemäß der IMBek vom 12.02.1978 (MABL S. 181), Anlage zu Abschnitt 3, welche insoweit Bestandteil dieser Satzung wird.
    e) Bei gewerblichen Anlagen richtet sich der Stellplatzbedarf nach dem Höchstmaß gemäß der IMBek vom 12.02.1978 (MABl S. 181), Anlage zu Abschnitt 3, welche insoweit Bestandteil dieser Satzung wird.

§ 2

  1. Die Stellplätze und Garagen sind auf dem betreffenden Baugrundstück herzustellen.

  2. Stellplätze und Garagen müssen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus auf möglichst kurzem Wege verkehrssicher zu erreichen sein.

  3. Der gesetzliche vorgeschriebene Stauraum (5 m) vor der Garage kann nicht als Stellplatz gewertet werden. Hintereinander angelegte Stellplätze werden nicht als 2 Stellplätze angerechnet.

  4. Stellplätze und Garagen, sowie die Zu- und Abfahrten sind im Lageplan beim Bauantrag einzutragen bzw. zu kennzeichnen.

§ 3

  1. Kann ein Bauherr die nach § 1 und § 2 dieser Satzung geforderten Stellplätze oder Garagen nicht auf seinem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herstellen, so kann er dieser Forderung dadurch Rechnung tragen, indem er sich gegenüber der Gemeinde Gerolsbach verpflichtet, mit dieser einen Ablösevertrag zu schließen.
    Hierauf besteht kein Rechtsanspruch, der Gemeinderat Gerolsbach entscheidet vielmehr über jeden Einzelfall gesondert und unabhängig.

  2. Der Ablösebetrag beträgt gemäß des Vertrages nach Ziffer 1 pro Stellplatz 5.000,-- Euro.

§ 4

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:
Diese Satzung wurde am 23.07.1992 amtlich bekanntgemacht und ist somit ab 24.07.1992 in Kraft.

*) in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses Nr. 5 vom 25.03.2002