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Satzung
des Kreisverbandes für Gartenbau und Landespflege Pfaffenhofen a. d. Ilm
§ 1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Kreisverband für Gartenbau
und Landespflege Pfaffenhofen an der Ilm“ (nachstehend Kreisverband genannt).
Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Landkreises Pfaffenhofen
an der Ilm.
Der Sitz des Vereins ist Pfaffenhofen an der Ilm. Der Verein soll in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Pfaffenhofen an der Ilm eingetragen werden.
Der Kreisverband ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau
und Landespflege e.V., gleichzeitig auch des Bezirksverbandes Oberbayern für
Gartenbau und Landespflege e.V.
§ 2: Zweck des Vereins
1. Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Kreisverband bezweckt die Förderung
des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes, zur
Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.
Der Kreisverband unterstützt insbesondere die Ortsverschönerung und
dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der
gesamten Landeskultur.
2. Seinen Zweck erreicht der Verband durch folgende Aktivitäten: Vorträge,
Beratung, Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit, Pflanz- und Pflegemaßnahmen,
Wettbewerbe, Heimat- und Kulturpflegepflege, Fachliche Informationsfahrten.
3. Der Kreisverband arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Kreisverbandes fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
5. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und des Erwerbsgartenbaues sind nicht
Aufgabe des Kreisverbandes.§ 3: Mitgliedschaft
Mitglied des Kreisverbandes kann jeder Verein werden, der die Zwecke des
§ 2 dieser Satzung verfolgt und dem Bayerischen Landesverband für
Gartenbau und Landespflege (nachstehend Landesverband genannt) angeschlossen
ist.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es
1. einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung,
2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
Außerdem können öffentlichrechtliche Körperschaften, Anstalten,
Stiftungen, sowie andere Vereinigungen, Privatunternehmen und natürliche
Personen als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 4:
Ausscheiden aus dem Kreisverband
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt.
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist
möglich; der austretende Verein verliert jeden Anspruch gegen den Kreisverband
und sein Vermögen.
2. bei natürlichen Personen auch durch Tod, bei juristischen Personen,
Vereinigungen und Privatunternehmen mit dem Liquidationsbeschluss.
3. durch Ausschluss.
4. durch Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des
Kreisverbandes
§ 5: Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Kreisverband ausgeschlossen werden
1. wegen einer unehrenhaften Handlung,
2. wegen Rückständen von Beiträgen,
welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des
Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden
Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss
hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen
oder satzungsgemäßen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss
ist dem ausgeschlossenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes unverzüglich
mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Zustellung desselben kann das Mitglied nicht
mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass das ausgeschlossene
Mitglied Widerspruch gegen den Ausschluss eingelegt hat. Das ausgeschlossene
Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von 4 Wochen seit Zustellung
des Briefes durch Widerspruch an die Verbandsleitung des Kreisverbandes anfechten,
die abschließend entscheidet. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder
haben keinerlei Anspruch an das Vermögen des Kreisverbandes. Sie sind aber
verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Kreisverband gegenüber voll zu
erfüllen.
§ 6: Rechte der Mitglieder (=Vereine)
Die Mitglieder haben das Recht,
1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes des Kreisverbandes
zu fordern;
2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Kreisverbandes teilzunehmen;
3. beim Kreisverband Anträge zu stellen.
4. die vom Kreisverband geschaffenen Einrichtungen zu nützen
§
7: Pflichten der Mitglieder (=Vereine)
Die Mitglieder haben die Verpflichtung,
1. die Bestrebungen des Kreisverbandes kräftigst zu fördern;
2. sich nach der Satzung zu richten;
3. sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den von den
Organen des Kreisverbandes gefassten Beschlüsse zu richten;
4. die angeforderten Aufschlüsse und Berichte zu liefern,
5. die festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeiträge spätestens
3 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres an den Landesverband abzuführen.
§ 8: Organe des Kreisverbandes
Die dem Kreisverband obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
a. die Mitgliederversammlung
b. die Verbandsleitung
c. den Vorstand.
§ 9: Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Zur
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand
jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von
mindestens 25 Prozent der Mitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich bei
der Geschäftsstelle des Kreisverbandes beantragt wird, so wie dann, wenn
das Interesse des Vereins dies erfordert.
§ 10: Einberufung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort
und das Tagungslokal. Die Einberufung muss schriftlich mindestens eine Woche
vorher, unter Angabe der Beratungsgegenstände, erfolgen. Über Gegenstände,
welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen
endgültigen Beschluss fassen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens
4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführer einzureichen.
§ 11: Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen
Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht
eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt
die Versammlung.
Das Stimmrecht wird durch den 1.Vorsitzenden des Mitglieds oder dessen mit Vollmacht
versehenen Vertreters ausgeübt. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
führt der Kreisverbandsvorsitzende, bei Verhinderung dessen Vertreter.
Ist der Kreisvorsitzende am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt
den Vorsitz der zweite Kreisvorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am
Gegenstand der Beratung beteiligt, übernimmt der dritte Kreisvorsitzende
oder der Geschäftsführer den Vorsitz.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer,
bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied
der Verbandsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und
vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12: Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. die Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und
Kassenberichtes, die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters,
2. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,
3. die Festsetzung und Abänderung der Satzung,
4. die Wahl der Verbandsleitung, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,
5. die Beschlussfassung über die von den Mitgliedern ( Vereine) gestellten
Anträge,
6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes.
§ 13: Verbandsleitung
Die Verbandsleitung besteht aus dem 1., dem 2. und dem 3. Kreisverbandsvorsitzenden,
dem Geschäftsführer, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, sowie
fünf Beiräten, welche auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt werden. Die Amtszeit der Mitglieder der Verbandsleitung endet mit
der Neuwahl der Verbandsleitung.
Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Verbandsleitung sich
eine grobe Pflichtverletzung hat zu schulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen
Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
Die Verbandsleitung kann für sich selbst, und dem Vorstand eine Geschäftsordnung
erlassen.
Der Verbandsleitung obliegt die Antragstellung zur Ehrung von Mitgliedern für
Verdienste um die Ziele des Kreisverbandes.
Die Mitglieder der Verbandsleitung und die Beiratsmitglieder verwalten ihr Amt
grundsätzlich ehrenamtlich. In einzelnen Fällen kann ihnen eine von
der Verbandsleitung zu bestimmende Vergütung gewährt werden. Sie haben
Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen.
Über die Verbandssitzungen und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer,
bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied
der Verbandsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und
vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14: Beschlussfassung in der Verbandsleitung:
Die Verbandsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit
der Anwesenden; Stimmengleichheit zählt als Ablehnung.
§ 15: Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten Kreisverbandsvorsitzenden
und dem Geschäftsführer. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
auf 4 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Abstimmung geschieht wie
folgt:
Jeder Verein hat für je angefangene 50 Mitglieder 1 Stimme. (gemeldete
Mitglieder an den Landesverband). Die Stimmabgabe erfolgt durch den 1. Vorsitzenden
des Vereins, im Falle seiner Verhinderung durch den von ihm Bevollmächtigten.
Über die Vorstandsitzungen und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer,
bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied
der Verbandsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und
vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich.
In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung
eine von der Verbandsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer
Ausgaben gewährt werden.
Der 1. der 2. und der 3. Verbandsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben jeweils die Stellung
eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. beziehungsweise
der 3. Verbandsvorsitzende ihr Vertretungsrecht erst wahrnehmen, wenn
der 1. beziehungsweise auch der 2. Verbandsvorsitzende verhindert ist.
Verbandsintern gilt, dass der 1., der 2. der 3. Vorsitzende und der Geschäftsführer
den Verband in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 500 Euro vertreten,
darüber hinaus nur mit Zustimmung der Verbandsleitung.
§ 16: Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Zwecke des Kreisverbandes nötigen Mittel
werden beschafft aus
1. den vom Landesverband rückvergüteten Mitgliedsbeiträgen (Vereinsbeiträge)
2. Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen
3. durch Stiftungen und sonstige Zuwendungen
4. Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln
§ 17: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 18:
Satzungsänderung - Auflösung des Vereins
1. Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des
Kreisverbandes, welche nicht von der Verbandsleitung ausgehen, bedürfen
der Unterstützung von mindestens 50 % der angeschlossenen Vereine und müssen
mindestens 4 Wochen vor der hierüber beschließenden Mitgliederversammlung
bei der Geschäftsstelle des Kreisverbandes schriftlich eingereicht werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Pfaffenhofen
a. d. Ilm der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 19: Inkrafttreten der Satzung
Diese Fassung der Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.
Die Satzung wurde errichtet am 05.11.2001
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